Art. 13 BGFA. Das Anwaltsgeheimnis besteht auch gegenüber der Standeskommission des Luzerner Anwaltsverbandes.
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Ein Anwalt ersuchte um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber der Standeskommission des Luzerner Anwaltsverbandes. Diesem Gesuch wurde entsprochen.
Aus den Erwägungen:
Die am 10. Juni 2005 vereinheitlichten Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes verlangen, dass Anwälte vorerst den kantonalen Anwaltsverband eines Kollegen orientieren, wenn sie die Einleitung von rechtlichen Schritten gegen ihn im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit beabsichtigen (Art. 30). Gemäss den Artikeln 29 ff. der Statuten des Luzerner Anwaltsverbandes besteht eine Standeskommission, welche Widerhandlungen der Verbandsmitglieder gegen die Standesregeln beurteilt. Deren Verfahrensordnung legt unter Ziffer 5 "Berufsgeheimnis und Verschwiegenheit" fest, soweit das Berufsgeheimnis in einem Verfahren vor der Standeskommission tangiert werde, sei dieses bis zum Vorliegen einer entsprechenden Befreiungserklärung zu wahren. Die Standeskommission beansprucht also selber keine Sonderstellung. Wer sich als Anwalt an sie wendet und dabei Berufsgeheimnisse preisgeben will, muss sich vorerst von der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbinden lassen, wenn ihn sein eigener Klient nicht entbinden will. Nun wird zwar eine stillschweigende Zustimmung des Klienten zur Kundgabe von Geheimnissen vermutet, wenn die Offenbarung an Dritte zur Erfüllung des Auftrages als notwendig erscheint, beispielsweise zur Begründung einer Klage (BGE 106 IV 133; Giovanni Andrea Testa, Die zivilund standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 148). Wenn die X. AG (Klientin) also Rechtsanwalt Y. mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Kanton und Gegenpartei bzw. Gegenanwalt beauftragt, ist darin stillschweigend eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis enthalten, soweit die Wahrung der Interessen der Klientschaft dies erfordert. Nun kann die Standeskommission des LAV aber gar nicht über Schadenersatzansprüche gegen den Gegenanwalt Z. entscheiden, ein Verfahren vor ihr ist nur eine nach den vereinsinternen Standesregeln notwendige Voraussetzung für ein späteres Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte für einen Schadenersatzprozess gegen ihn vor staatlichen Gerichten. Dass aber ein Anwalt, der einem Kollegen einen Verstoss gegen Gesetze Standesregeln bei seiner beruflichen Tätigkeit vorwirft, ein solches Vorverfahren vor der Standeskommission des LAV durchlaufen muss, ist in seinen persönlichen Verhältnissen begründet und aus der Sicht der Klientschaft nicht notwendig. Es kann also nicht von einer stillschweigenden Entbindung des Anwalts durch seine Klientschaft für ein solches Standesverfahren ausgegangen werden. Wenn jedoch heute sogar schweizweit geltende Regeln die Anwälte zwingen, vor einem Verfahren gegen einen Kollegen an den kantonalen Anwaltsverband zu gelangen, so muss eine behördliche Entbindung vom Anwaltsgeheimnis auch im Interesse der Klientschaft selber erfolgen, andernfalls keine Verfahren gegen Anwälte vor staatlichen Behörden eröffnet werden könnten. Wer seinen Anwalt also beauftragt, ein Verfahren in Gang zu setzen, bei welchem es auch um das berufliche Fehlverhalten seines Kollegen geht, der nimmt damit zwangsweise in Kauf, dass das Berufsgeheimnis vor der Standeskommission gelüftet wird. Es ist nicht auszumachen, was die X. AG gegen eine solche Entbindung haben kann, weshalb ausnahmsweise auf die Einholung einer vorgängigen Vernehmlassung bei ihr verzichtet werden kann. Nicht auszuschliessen ist, dass eine Abklärung der Verantwortlichkeiten unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten indirekt auch zu einer Entlastung von Rechtsanwalt Y. selber beitragen kann, wie dieser sich erhofft. Praxisgemäss wird einem Anwalt aber auch eine Offenbarung von Berufsgeheimnissen gewährt, wenn er einen erheblichen und ungerechtfertigten Vermögensnachteil abwenden will (Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 162). Rechtsanwalt Y. wird demnach von der Wahrung des Berufsgeheimnisses gegenüber der Standeskommission des Luzerner Anwaltsverbandes entbunden, soweit die Geltendmachung von Ansprüchen der X. AG bzw. seine eigene Entlastung dies verlangen.
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 18. September 2006 (AR 06 25)
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